Verordnungen

Eisenbahnbuchverordnung

Verordnung des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Handel und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen vom 1. März 1930 über die innere Einrichtung, die Anlegung und Führung des Eisenbahnbuches (EisBV.).

EisBVVerordnungFassung seit 13. März 1993RIS-Stand 20. Januar 2016

RIS-Gesetzesnummer 10000128 · BGBl. Nr. 77/1930 · 14/02 Gerichtsorganisation, 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 II. Eröffnung einer vorläufigen Einlage; Ermittlungsverfahren.

Fassung: 13. März 1993 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 EisBV?

  • Kernaussage§ 13 EisBV beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

II. Eröffnung einer vorläufigen Einlage; Ermittlungsverfahren.

§ 13. (1) Bei der Eröffnung einer vorläufigen Einlage sind die Eintragungen, die sich aus den nach § 19 EAG vorzulegenden Verzeichnissen ergeben, sowie Änderungen, die infolge der Erhebungen notwendig werden, nach den für Eintragungen im Eisenbahnbuch geltenden Vorschriften vorzunehmen.

(2) Die Grundeinlage und die Teileinlagen sind in der Aufschrift als vorläufige Einlagen zu bezeichnen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 EisBV in einfachen Worten?

§ 13 EisBV beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 13. März 1993 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Januar 2016
Fassung seit
13. März 1993
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 07:45
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 183/1993

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