§ 13
§ 13 II. Eröffnung einer vorläufigen Einlage; Ermittlungsverfahren.
Fassung: 13. März 1993 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 EisBV?
- Kernaussage§ 13 EisBV beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
II. Eröffnung einer vorläufigen Einlage; Ermittlungsverfahren.
§ 13. (1) Bei der Eröffnung einer vorläufigen Einlage sind die Eintragungen, die sich aus den nach § 19 EAG vorzulegenden Verzeichnissen ergeben, sowie Änderungen, die infolge der Erhebungen notwendig werden, nach den für Eintragungen im Eisenbahnbuch geltenden Vorschriften vorzunehmen.
(2) Die Grundeinlage und die Teileinlagen sind in der Aufschrift als vorläufige Einlagen zu bezeichnen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 EisBV in einfachen Worten?
§ 13 EisBV beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 13. März 1993 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Januar 2016
- Fassung seit
- 13. März 1993
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 07:45
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 183/1993
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