Verordnungen

Eisenbahnbuchverordnung

Verordnung des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Handel und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen vom 1. März 1930 über die innere Einrichtung, die Anlegung und Führung des Eisenbahnbuches (EisBV.).

EisBVVerordnungFassung seit 8. April 1930RIS-Stand 20. Januar 2016

RIS-Gesetzesnummer 10000128 · BGBl. Nr. 77/1930 · 14/02 Gerichtsorganisation, 93/01 Eisenbahn · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen.

Fassung: 8. April 1930 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 EisBV?

  • Kernaussage§ 1 EisBV behandelt "I. Allgemeine Bestimmungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In das Eisenbahnbuch sind alle Eisenbahngrundstücke, das sind die im Besitz einer der im § 1...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. (1) In das Eisenbahnbuch sind alle Eisenbahngrundstücke, das sind die im Besitz einer der im § 1 EAG. bezeichneten Eisenbahnunternehmungen mit Ausnahme der Tramwayunternehmungen stehenden Grundstücke einzutragen, welche zum Betriebe der Eisenbahn zu dienen haben (§ 2 EAG., § 47 des Gesetzes vom 18. Februar 1878, R. G. Bl. Nr. 30).

(2) Für die Führung des Eisenbahnbuches gelten die für Grundbücher im allgemeinen bestehenden Vorschriften, soweit im folgenden nichts Abweichendes verfügt wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 EisBV in einfachen Worten?

§ 1 EisBV behandelt "I. Allgemeine Bestimmungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Januar 2016
Fassung seit
8. April 1930
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 07:45
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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  • BGBl. Nr. 183/1993

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