§ 1
§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen.
Fassung: 8. April 1930 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 EisBV?
- Kernaussage§ 1 EisBV behandelt "I. Allgemeine Bestimmungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In das Eisenbahnbuch sind alle Eisenbahngrundstücke, das sind die im Besitz einer der im § 1...
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I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. (1) In das Eisenbahnbuch sind alle Eisenbahngrundstücke, das sind die im Besitz einer der im § 1 EAG. bezeichneten Eisenbahnunternehmungen mit Ausnahme der Tramwayunternehmungen stehenden Grundstücke einzutragen, welche zum Betriebe der Eisenbahn zu dienen haben (§ 2 EAG., § 47 des Gesetzes vom 18. Februar 1878, R. G. Bl. Nr. 30).
(2) Für die Führung des Eisenbahnbuches gelten die für Grundbücher im allgemeinen bestehenden Vorschriften, soweit im folgenden nichts Abweichendes verfügt wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 EisBV in einfachen Worten?
§ 1 EisBV behandelt "I. Allgemeine Bestimmungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 8. April 1930 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Januar 2016
- Fassung seit
- 8. April 1930
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 07:45
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- BGBl. Nr. 183/1993
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