§ 5
§ 5 Personenkennzeichen für Organwalter
Fassung: 16. Juli 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 E-Gov-BerAbgrV?
- Kernaussage§ 5 E-Gov-BerAbgrV behandelt "Personenkennzeichen für Organwalter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht; 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Personenkennzeichen für Organwalter
§ 5. Abweichend von den §§ 2 bis 4 ist für Personen, die von einer Datenanwendung in ihrer Rolle als Organwalter betroffen sind, das bereichsspezifische Personenkennzeichen – unabhängig von der Zuordnung der Datenanwendung zu einem Tätigkeitsbereich – einheitlich, in der § 13 Abs. 1 letzter Satz E-GovG entsprechenden Weise zu bilden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 E-Gov-BerAbgrV in einfachen Worten?
§ 5 E-Gov-BerAbgrV behandelt "Personenkennzeichen für Organwalter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 16. Juli 2004 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. November 2022
- Fassung seit
- 16. Juli 2004
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 00:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 213/2013
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