Verordnungen

E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung

Verordnung des Bundeskanzlers, mit der staatliche Tätigkeitsbereiche für Zwecke der Identifikation in E-Government-Kommunikationen abgegrenzt werden (E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung – E-Gov-BerAbgrV)

E-Gov-BerAbgrVVerordnungFassung seit 16. Juli 2004RIS-Stand 15. November 2022

RIS-Gesetzesnummer 20003476 · BGBl. II Nr. 289/2004 · 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Tätigkeitsbereiche

Fassung: 16. Juli 2004 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 E-Gov-BerAbgrV?

  • Kernaussage§ 3 E-Gov-BerAbgrV behandelt "Tätigkeitsbereiche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht; 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Tätigkeitsbereiche

§ 3. (1) Zum Zweck einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Zuordnung von Datenanwendungen zu staatlichen Tätigkeitsbereichen werden die aus der Anlage ersichtlichen Tätigkeitsbereiche unterschieden und für die Bildung der bereichsspezifischen Personenkennzeichen mit den aus der Anlage ersichtlichen Bereichskennungen verbunden.

(2) Die in Teil 2 der Anlage zu Abs. 1 bezeichneten Tätigkeitsbereiche sind zu verwenden, wenn bei einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bereichsübergreifende Datenanwendungen, insbesondere zur Erbringung zentraler Dienste, eingerichtet sind.

(3) Wenn es das Verbot, miteinander unvereinbare Datenverwendungen im gleichen Tätigkeitsbereich zu führen, verlangt, sind einzelne Datenanwendungen oder Kategorien von Datenanwendungen in weiterer Untergliederung der in der Anlage zu Abs. 1 genannten Bereiche einem eigenen Tätigkeitsbereich zuzuordnen und somit mit einer eigenen bereichsspezifischen Personenkennzeichnung zu versehen. Die Führung einer Datenanwendung mit eigener bereichsspezifischer Personenkennung kann insbesondere infolge der Sensibilität des Inhalts oder des Zwecks der Datenanwendung erforderlich sein. Die Bezeichnung solcher Tätigkeitsbereiche und ihre Bereichskennung sind gemäß § 2 Abs. 2 ersichtlich zu machen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 E-Gov-BerAbgrV in einfachen Worten?

§ 3 E-Gov-BerAbgrV behandelt "Tätigkeitsbereiche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 16. Juli 2004 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. November 2022
Fassung seit
16. Juli 2004
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 00:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 213/2013

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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