Verordnungen

Archiv-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Justiz über die näheren Vorschriften über die Aussonderung, die Anbietung sowie die Skartierung von Schriftgut von gerichtlichen Verfahren (Archiv-Verordnung) sowie über die Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)

VerordnungFassung seit 20. April 2002RIS-Stand 15. November 2016

RIS-Gesetzesnummer 20001913 · BGBl. II Nr. 164/2002 · 77 Kunst, Kultur · Original im RIS öffnen

Art. 1 § 3

Art. 1 § 3 Anbietung

Fassung: 20. April 2002 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 1 § 3 Archiv-Verordnung?

  • KernaussageArt. 1 § 3 Archiv-Verordnung behandelt "Anbietung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Österreichische Staatsarchiv hat die gemäß Abs. 1 angebotenen Akten zu übernehmen, wenn es diese als...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anbietung

§ 3. (1) Akten,

(2) Das Österreichische Staatsarchiv hat die gemäß Abs. 1 angebotenen Akten zu übernehmen, wenn es diese als Archivgut im Sinne des Bundesarchivgesetzes wertet.

(3) Akten und Aktenteile, die vom Österreichischen Staatsarchiv nach Abs. 2 nicht übernommen worden sind oder deren Bedeutung gemäß Abs. 1 Z 1 nicht über ein einzelnes Bundesland hinausreicht oder die zwar gemäß § 173 Geo. dauernd aufzubewahren sind, bei denen aber die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen, sowie Grundbücher, die durch Neuanlegung außer Kraft gesetzt wurden, sind spätestens nach Ablauf von 50 Jahren dem betreffenden Landesarchiv anzubieten und zu übergeben, sofern sich das Landesarchiv schriftlich verpflichtet, diese dauernd aufzubewahren und die Rechte auf Auskunft sowie Nutzung der Akten und Aktenteile entsprechend den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes unter Berücksichtigung vorrangiger verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften – insbesondere für Inkognitoadoptionen und zur Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses – sicherzustellen. Unter diesen Voraussetzungen können den Landesarchiven auf deren Verlangen auch nach § 2 Abs. 1 auszusondernde Akten und Aktenteile angeboten und übergeben werden. Akten und Aktenteile, die nicht den Vermerk gemäß § 382 Abs. 2 Z 6 Geo. aufweisen, sind von der Nutzung nach § 9 Bundesarchivgesetz ausgeschlossen.

(4) Für die Berechnung der 50-jährigen Frist gilt § 174 Abs. 2 Geo.; für Grundbücher beginnt die Frist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das neue Grundbuch eröffnet wurde.

(5) Aus der Übergabe der Akten, Aktenteile und Grundbücher an die Landesarchive dürfen dem Bund keine Kosten erwachsen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 1 § 2 Aussonderung
Nächster ParagraphArt. 1 § 4 Skartierung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 3 Archiv-Verordnung in einfachen Worten?

Art. 1 § 3 Archiv-Verordnung behandelt "Anbietung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 20. April 2002 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. November 2016
Fassung seit
20. April 2002
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
28. August 2026 22:38
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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