Art. 1 § 3
Art. 1 § 3 Anbietung
Fassung: 20. April 2002 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 1 § 3 Archiv-Verordnung?
- KernaussageArt. 1 § 3 Archiv-Verordnung behandelt "Anbietung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Österreichische Staatsarchiv hat die gemäß Abs. 1 angebotenen Akten zu übernehmen, wenn es diese als...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anbietung
§ 3. (1) Akten,
(2) Das Österreichische Staatsarchiv hat die gemäß Abs. 1 angebotenen Akten zu übernehmen, wenn es diese als Archivgut im Sinne des Bundesarchivgesetzes wertet.
(3) Akten und Aktenteile, die vom Österreichischen Staatsarchiv nach Abs. 2 nicht übernommen worden sind oder deren Bedeutung gemäß Abs. 1 Z 1 nicht über ein einzelnes Bundesland hinausreicht oder die zwar gemäß § 173 Geo. dauernd aufzubewahren sind, bei denen aber die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen, sowie Grundbücher, die durch Neuanlegung außer Kraft gesetzt wurden, sind spätestens nach Ablauf von 50 Jahren dem betreffenden Landesarchiv anzubieten und zu übergeben, sofern sich das Landesarchiv schriftlich verpflichtet, diese dauernd aufzubewahren und die Rechte auf Auskunft sowie Nutzung der Akten und Aktenteile entsprechend den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes unter Berücksichtigung vorrangiger verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften – insbesondere für Inkognitoadoptionen und zur Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses – sicherzustellen. Unter diesen Voraussetzungen können den Landesarchiven auf deren Verlangen auch nach § 2 Abs. 1 auszusondernde Akten und Aktenteile angeboten und übergeben werden. Akten und Aktenteile, die nicht den Vermerk gemäß § 382 Abs. 2 Z 6 Geo. aufweisen, sind von der Nutzung nach § 9 Bundesarchivgesetz ausgeschlossen.
(4) Für die Berechnung der 50-jährigen Frist gilt § 174 Abs. 2 Geo.; für Grundbücher beginnt die Frist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das neue Grundbuch eröffnet wurde.
(5) Aus der Übergabe der Akten, Aktenteile und Grundbücher an die Landesarchive dürfen dem Bund keine Kosten erwachsen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 1 § 3 Archiv-Verordnung in einfachen Worten?
Art. 1 § 3 Archiv-Verordnung behandelt "Anbietung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 20. April 2002 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. November 2016
- Fassung seit
- 20. April 2002
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 28. August 2026 22:38
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.