Verordnungen

Archiv-Verordnung

Verordnung des Bundesministers für Justiz über die näheren Vorschriften über die Aussonderung, die Anbietung sowie die Skartierung von Schriftgut von gerichtlichen Verfahren (Archiv-Verordnung) sowie über die Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)

VerordnungIn Kraft seit 20. April 2002RIS-Stand 15. November 2016

RIS-Gesetzesnummer 20001913 · BGBl. II Nr. 164/2002 · 77 Kunst, Kultur · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 1 § 1

Art. 1 § 1 Artikel I

Fassung: 20. April 2002 bis laufend

Artikel I

Archiv-Verordnung

Anwendungsbereich

§ 1. Die Verordnung ist auf das gesamte Schriftgut im Sinne des § 2 Z 2 des Bundesarchivgesetzes anzuwenden, das in gerichtlichen Verfahren angefallen ist.

Art. 1 § 2

Art. 1 § 2 Aussonderung

Fassung: 20. April 2002 bis laufend

Aussonderung

§ 2. (1) Akten und Aktenteile, die nicht gemäß § 173 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) dauernd aufzubewahren sind, sind nach Ablauf der Frist des § 174 Geo. aus den Aktenlagern der Gerichte auszusondern.

(2) Akten und Aktenteile sowie Bücher, die gemäß § 173 Geo. dauernd aufzubewahren sind, sind aus den Aktenlagern der Gerichte auszusondern, wenn sie gemäß § 3 anzubieten sind und vom Österreichischen Staatsarchiv oder den Landesarchiven übernommen werden.

Art. 1 § 3

Art. 1 § 3 Anbietung

Fassung: 20. April 2002 bis laufend

Anbietung

§ 3. (1) Akten,

(2) Das Österreichische Staatsarchiv hat die gemäß Abs. 1 angebotenen Akten zu übernehmen, wenn es diese als Archivgut im Sinne des Bundesarchivgesetzes wertet.

(3) Akten und Aktenteile, die vom Österreichischen Staatsarchiv nach Abs. 2 nicht übernommen worden sind oder deren Bedeutung gemäß Abs. 1 Z 1 nicht über ein einzelnes Bundesland hinausreicht oder die zwar gemäß § 173 Geo. dauernd aufzubewahren sind, bei denen aber die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen, sowie Grundbücher, die durch Neuanlegung außer Kraft gesetzt wurden, sind spätestens nach Ablauf von 50 Jahren dem betreffenden Landesarchiv anzubieten und zu übergeben, sofern sich das Landesarchiv schriftlich verpflichtet, diese dauernd aufzubewahren und die Rechte auf Auskunft sowie Nutzung der Akten und Aktenteile entsprechend den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes unter Berücksichtigung vorrangiger verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften – insbesondere für Inkognitoadoptionen und zur Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses – sicherzustellen. Unter diesen Voraussetzungen können den Landesarchiven auf deren Verlangen auch nach § 2 Abs. 1 auszusondernde Akten und Aktenteile angeboten und übergeben werden. Akten und Aktenteile, die nicht den Vermerk gemäß § 382 Abs. 2 Z 6 Geo. aufweisen, sind von der Nutzung nach § 9 Bundesarchivgesetz ausgeschlossen.

(4) Für die Berechnung der 50-jährigen Frist gilt § 174 Abs. 2 Geo.; für Grundbücher beginnt die Frist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das neue Grundbuch eröffnet wurde.

(5) Aus der Übergabe der Akten, Aktenteile und Grundbücher an die Landesarchive dürfen dem Bund keine Kosten erwachsen.

Art. 1 § 4

Art. 1 § 4 Skartierung

Fassung: 20. April 2002 bis laufend

Skartierung

§ 4. Akten und Aktenteile, die gemäß § 2 Abs. 1 auszusondern sind und nicht von den Archiven übernommen oder von diesen nicht mehr als Archivgut gewertet werden, sind zu vernichten (§ 5 Abs. 7 Bundesarchivgesetz).

Art. 1 § 5

Art. 1 § 5 Bezugnahme auf die Geo.

Fassung: 20. April 2002 bis laufend

Bezugnahme auf die Geo.

§ 5. Die Zitierungen der Geo. in dieser Verordnung beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.

Art. 1 § 6

Art. 1 § 6 In-Kraft-Treten

Fassung: 20. April 2002 bis laufend

In-Kraft-Treten

§ 6. Die Archiv-Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.