§ 6
§ 6 Auswahl der Stichprobe
Fassung: 28. Juni 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Arbeitskostenstatistik-Verordnung?
- Kernaussage§ 6 Arbeitskostenstatistik-Verordnung behandelt "Auswahl der Stichprobe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesanstalt hat in einem Zufallsverfahren aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß § 25a des...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Auswahl der Stichprobe
§ 6. (1) Die Bundesanstalt hat in einem Zufallsverfahren aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 zum Erhebungsstichtag auszuwählen.
(2) Die Bundesanstalt hat bei der Auswahl und bei der Festlegung des Umfangs der Stichprobe zu berücksichtigen, dass die in den Verordnungen gemäß § 1 festgelegten Qualitätserfordernisse, insbesondere die Erfordernisse des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999, gewährleistet sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Arbeitskostenstatistik-Verordnung in einfachen Worten?
§ 6 Arbeitskostenstatistik-Verordnung behandelt "Auswahl der Stichprobe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Juni 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Juli 2017
- Fassung seit
- 28. Juni 2017
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 166/2017
- BGBl. II Nr. 107/2009
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Rückverweise
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