§ 10
§ 10 Informationen über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Fassung: 28. Juni 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 Arbeitskostenstatistik-Verordnung?
- Kernaussage§ 10 Arbeitskostenstatistik-Verordnung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen gemäß § 8 Abs. 2 über den Erhebungszweck und...
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Informationen über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
§ 10. (1) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen gemäß § 8 Abs. 2 über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.
(2) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 Arbeitskostenstatistik-Verordnung in einfachen Worten?
§ 10 Arbeitskostenstatistik-Verordnung fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Juli 2017
- Fassung seit
- 28. Juni 2017
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 166/2017
- BGBl. II Nr. 107/2009
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