§ 4
§ 4 Erhebungsgegenstände und -merkmale
Fassung: 28. Juni 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 Arbeitskostenstatistik-Verordnung?
- Kernaussage§ 4 Arbeitskostenstatistik-Verordnung behandelt "Erhebungsgegenstände und -merkmale" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Es sind zu erheben
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erhebungsgegenstände und -merkmale
§ 4. (1) Es sind zu erheben:
(2) Örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) sind Einheiten gemäß Abschnitt III lit. F des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 Arbeitskostenstatistik-Verordnung in einfachen Worten?
§ 4 Arbeitskostenstatistik-Verordnung behandelt "Erhebungsgegenstände und -merkmale" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Juni 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Juli 2017
- Fassung seit
- 28. Juni 2017
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 166/2017
- BGBl. II Nr. 107/2009
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
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