§ 3
§ 3 Allgemeine Aufzeichnungspflichten
Fassung: 31. Juli 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 ANV 2012?
- Kernaussage§ 3 ANV 2012 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Allgemeine Aufzeichnungspflichten
Inhalt und Form der Aufzeichnungen
§ 3. (1) Für jedes Kalenderjahr sind fortlaufende Aufzeichnungen (unter Angabe des Bezugszeitraumes) zu führen über
(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Nachvollziehbarkeit gemäß § 1 sichergestellt ist. Sie können formfrei geführt werden und sind von den übrigen Geschäftsbüchern und betrieblichen Aufzeichnungen getrennt zu führen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 ANV 2012 in einfachen Worten?
§ 3 ANV 2012 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 31. Juli 2023 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Juli 2023
- Fassung seit
- 31. Juli 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 08:14
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 223/2023
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Verweise
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