Verordnungen

Abfallnachweisverordnung 2012

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Nachweispflicht über Abfälle (Abfallnachweisverordnung 2012 – ANV 2012)

ANV 2012VerordnungFassung seit 31. Juli 2023RIS-Stand 14. Juli 2023

RIS-Gesetzesnummer 20008021 · BGBl. II Nr. 341/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 223/2023 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Anwendungsbereich

Fassung: 31. Juli 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 ANV 2012?

  • Kernaussage§ 2 ANV 2012 behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür gemäß § 17 AWG 2002 aufzeichnungspflichtige.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Der 2. Abschnitt (allgemeine Aufzeichnungspflichten) gilt für gemäß § 17 AWG 2002 aufzeichnungspflichtige

(2) Der 3. und 4. Abschnitt gelten für alle Abfallbesitzer.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel1. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 ANV 2012 in einfachen Worten?

§ 2 ANV 2012 behandelt "Anwendungsbereich" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 2 ANV 2012 relevant?

Für gemäß § 17 AWG 2002 aufzeichnungspflichtige.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 31. Juli 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
14. Juli 2023
Fassung seit
31. Juli 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 11:06
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 223/2023

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.