§ 12
§ 12 Aufbewahrung des Begleitscheins
Fassung: 31. Juli 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 12 ANV 2012?
- Kernaussage§ 12 ANV 2012 behandelt "Aufbewahrung des Begleitscheins" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufbewahrung des Begleitscheins
§ 12. (1) Der Übernehmer hat
(2) Der Übergeber hat die gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 übermittelte Kopie des Begleitscheins oder die übermittelten Daten des Begleitscheins – vom Tag der Übergabe der Abfälle an gerechnet – mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in eingescannter (elektronischer) Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 ANV 2012 in einfachen Worten?
§ 12 ANV 2012 behandelt "Aufbewahrung des Begleitscheins" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 31. Juli 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Juli 2023
- Fassung seit
- 31. Juli 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 08:14
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 223/2023
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Verweise
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