§ 5
§ 5 Dokumentation
Fassung: 1. September 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden?
- Kernaussage§ 5 Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden behandelt "Dokumentation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die in § 2 genannten Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer haben über geeignete Unterlagen, Systeme oder Verfahren zu...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Dokumentation
§ 5. (1) Die in § 2 genannten Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer haben über geeignete Unterlagen, Systeme oder Verfahren zu verfügen, um dem Landeshauptmann als zuständige Behörde gemäß § 24 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 256/2021, die Herkunft der in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 aufgeführten Lebensmittel, sowie der freiwillig ausgelobten Lebensmittel nachzuweisen.
(2) Als Nachweis gemäß Abs. 1 gilt die Teilnahme an gesetzlich anerkannten Herkunftssicherungssystemen oder an von fachlich qualifizierten öffentlichen Stellen betriebenen Systemen zur Herkunftskennzeichnung, die jedenfalls über ein externes Kontrollsystem verfügen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden in einfachen Worten?
§ 5 Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden behandelt "Dokumentation" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. März 2023
- Fassung seit
- 1. September 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:18
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