Verordnungen

Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden

VerordnungFassung seit 1. September 2023RIS-Stand 16. März 2023

RIS-Gesetzesnummer 20012196 · BGBl. II Nr. 65/2023 · 82/05 Lebensmittelrecht · Original im RIS öffnen

§ 7

§ 7 Evaluierung

Fassung: 1. September 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 7 Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden?

  • Kernaussage§ 7 Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden behandelt "Evaluierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung ist drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten hinsichtlich ihrer Praktikabilität, ihrer Wirksamkeit in Bezug auf...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Evaluierung

§ 7. Diese Verordnung ist drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten hinsichtlich ihrer Praktikabilität, ihrer Wirksamkeit in Bezug auf mehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Aufnahme weiterer Speisen zu evaluieren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuAufnahme, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 6 Inkrafttreten
Nächster Paragraph§ 8 Schlussbestimmung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden in einfachen Worten?

§ 7 Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden behandelt "Evaluierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. März 2023
Fassung seit
1. September 2023
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.