§ 7
§ 7 Evaluierung
Fassung: 1. September 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden?
- Kernaussage§ 7 Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden behandelt "Evaluierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung ist drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten hinsichtlich ihrer Praktikabilität, ihrer Wirksamkeit in Bezug auf...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Evaluierung
§ 7. Diese Verordnung ist drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten hinsichtlich ihrer Praktikabilität, ihrer Wirksamkeit in Bezug auf mehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Aufnahme weiterer Speisen zu evaluieren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden in einfachen Worten?
§ 7 Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden behandelt "Evaluierung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2023 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. März 2023
- Fassung seit
- 1. September 2023
- Fassung bis
- laufend
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Rückverweise
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