§ 7
§ 7 Schlußbestimmungen
Fassung: 14. Juni 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 AMZ-VO?
- Kernaussage§ 7 AMZ-VO behandelt "Schlußbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 2 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schlußbestimmungen
§ 7. (1) § 2 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(3) Arbeitsmedizinische Zentren, die am 1. Jänner 1997 über eine aufrechte Bewilligung gemäß § 80 ASchG oder eine Ermächtigung gemäß § 22c Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ANSchG), BGBl. Nr. 234/1972, verfügen, müssen bis spätestens 31. Dezember 1997 die Anforderungen der §§ 2 bis 6 erfüllen.
(4) § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 441/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. § 5 Abs. 3 Z 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 210/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(6) § 1 Abs. 2a und § 2 Abs. 2 Z 6 und Z 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 218/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 AMZ-VO in einfachen Worten?
§ 7 AMZ-VO behandelt "Schlußbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 14. Juni 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Juni 2022
- Fassung seit
- 14. Juni 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:06
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 218/2022
- BGBl. II Nr. 210/2013
- BGBl. II Nr. 441/1998
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