§ 4
§ 4 Räumlichkeiten
Fassung: 1. Januar 1999 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 AMZ-VO?
- Kernaussage§ 4 AMZ-VO behandelt "Räumlichkeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Den im arbeitsmedizinischen Zentrum beschäftigten Personen müssen entsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Räumlichkeiten
§ 4. (1) Den im arbeitsmedizinischen Zentrum beschäftigten Personen müssen entsprechende Arbeitsräume zur Verfügung stehen.
(2) Den Arbeitsmediziner/innen müssen geeignete und entsprechend ausgestattete Räume für Untersuchungen zur Verfügung stehen.
(3) Das arbeitsmedizinische Zentrum muß weiters über folgende Räume verfügen: Warteraum, Raum für funktionsanalytische Untersuchungen, Waschraum und Toilette, Umkleideraum oder Umkleidekabine in der Nähe der für Untersuchungen vorgesehenen Räume. Werden die Laboruntersuchungen nicht nachweislich an Speziallabors ausgelagert oder die Verträge gekündigt, ist auch ein Laborraum erforderlich.
(4) Die Räumlichkeiten des arbeitsmedizinischen Zentrums sind durch eine entsprechende äußere Bezeichnung kenntlich zu machen und in einem solchen Zustand zu halten, daß sie den hygienischen Anforderungen entsprechen.
(5) Durch entsprechende versperrbare Einrichtungen wie ein Archiv oder eine Ablage muß gewährleistet sein, daß betriebsbezogene Unterlagen und arbeitnehmerbezogene Unterlagen, insbesondere Befunde, Unbefugten nicht zugänglich sind.
(6) Daten, die zu Zwecken der arbeitsmedizinischen Betreuung verarbeitet werden, müssen vor dem Zugriff Unbefugter in geeigneter Weise geschützt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 AMZ-VO in einfachen Worten?
§ 4 AMZ-VO behandelt "Räumlichkeiten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1999 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 1999
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 05:06
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 218/2022
- BGBl. II Nr. 210/2013
- BGBl. II Nr. 441/1998
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Verweise
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