Verordnungen

Arbeitsmedizinische Zentren

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über arbeitsmedizinische Zentren (AMZ-VO)

AMZ-VOVerordnungFassung seit 1. Januar 1997RIS-Stand 13. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 10009020 · BGBl. Nr. 441/1996 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Arbeitsmedizinische Zentren für Bürobetriebe

Fassung: 1. Januar 1997 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 AMZ-VO?

  • Kernaussage§ 6 AMZ-VO behandelt "Arbeitsmedizinische Zentren für Bürobetriebe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn ein arbeitsmedizinisches Zentrum seine Tätigkeit auf die arbeitsmedizinische Betreuung von Bürobetrieben beschränkt, gelten folgende Abweichungen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Arbeitsmedizinische Zentren für Bürobetriebe

§ 6. (1) Wenn ein arbeitsmedizinisches Zentrum seine Tätigkeit auf die arbeitsmedizinische Betreuung von Bürobetrieben beschränkt, gelten folgende Abweichungen:

(2) Zu den Bürobetrieben im Sinne des Abs. 1 gehören Arbeitsstätten des Geld- und Kreditwesens, des Versicherungswesens, des Realitätenwesens, der Rechts- und Wirtschaftsdienste, weiters sonstige Arbeitsstätten, in denen mindestens 80% der Arbeitnehmer/innen ausschließlich mit Bürotätigkeiten beschäftigt sind.

(3) Arbeitsmedizinische Zentren, die eine eingeschränkte arbeitsmedizinische Betreuung von Bürobetrieben ausüben, müssen dies durch eine entsprechende Bezeichnung des Zentrums oder durch einen entsprechenden Zusatz zur Bezeichnung oder in sonst eindeutig erkennbarer Weise zum Ausdruck bringen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 5 Ausstattung und Mittel
Nächster Paragraph§ 7 Schlußbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 AMZ-VO in einfachen Worten?

§ 6 AMZ-VO behandelt "Arbeitsmedizinische Zentren für Bürobetriebe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1997 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Februar 2016
Fassung seit
1. Januar 1997
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:06
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 218/2022
  • BGBl. II Nr. 210/2013
  • BGBl. II Nr. 441/1998

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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