Verordnungen

Arbeitsmedizinische Zentren

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über arbeitsmedizinische Zentren (AMZ-VO)

AMZ-VOVerordnungFassung seit 18. Dezember 1998RIS-Stand 13. Juni 2022

RIS-Gesetzesnummer 10009020 · BGBl. Nr. 441/1996 · 60/02 Arbeitnehmerschutz · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Hilfspersonal

Fassung: 18. Dezember 1998 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 AMZ-VO?

  • Kernaussage§ 3 AMZ-VO behandelt "Hilfspersonal" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im arbeitsmedizinischen Zentrum muß geeignetes Hilfspersonal im erforderlichen Ausmaß beschäftigt werden.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Hilfspersonal

§ 3. (1) Im arbeitsmedizinischen Zentrum muß geeignetes Hilfspersonal im erforderlichen Ausmaß beschäftigt werden.

(2) Zum Hilfspersonal zählen Personen, die Sekretariatsarbeiten und Tätigkeiten wie Schriftverkehr, Telefondienst oder Ablage verrichten.

(3) Hilfspersonal ist in dem zur Unterstützung der ArbeitsmedizinerInnen und des Fachpersonals notwendigen Ausmaß zu beschäftigen, mindestens aber insgesamt im Ausmaß von regelmäßig 38 Stunden wöchentlich.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 2 Fachpersonal
Nächster Paragraph§ 4 Räumlichkeiten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 AMZ-VO in einfachen Worten?

§ 3 AMZ-VO behandelt "Hilfspersonal" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 18. Dezember 1998 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Februar 2016
Fassung seit
18. Dezember 1998
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 05:06
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 218/2022
  • BGBl. II Nr. 210/2013
  • BGBl. II Nr. 441/1998

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.