Verordnungen

Alkomatverordnung-Schiffahrt

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die zur Atemalkoholuntersuchung geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe der Schiffahrtspolizei (Alkomatverordnung-Schiffahrt)

VerordnungFassung seit 22. Mai 1999RIS-Stand 8. Februar 2019

RIS-Gesetzesnummer 10012937 · BGBl. II Nr. 162/1999 · 94/01 Schiffsverkehr · Original im RIS öffnen

§ 3

§ 3 Schulung

Fassung: 22. Mai 1999 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 3 Alkomatverordnung-Schiffahrt?

  • Kernaussage§ 3 Alkomatverordnung-Schiffahrt behandelt "Schulung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die für die Ermächtigung erforderliche Schulung hat sich zu erstrecken

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schulung

§ 3. Die für die Ermächtigung erforderliche Schulung hat sich zu erstrecken

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 Alkomatverordnung-Schiffahrt in einfachen Worten?

§ 3 Alkomatverordnung-Schiffahrt behandelt "Schulung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 22. Mai 1999 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. November 2018
Fassung seit
22. Mai 1999
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 17:23
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 32/2019

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Verweise

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