Verordnungen

Alkomatverordnung-Schiffahrt

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die zur Atemalkoholuntersuchung geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe der Schiffahrtspolizei (Alkomatverordnung-Schiffahrt)

VerordnungIn Kraft seit 22. Mai 1999RIS-Stand 8. Februar 2019

RIS-Gesetzesnummer 10012937 · BGBl. II Nr. 162/1999 · 94/01 Schiffsverkehr · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Geräte

Fassung: 1. Februar 2019 bis laufend

Geräte

§ 1. Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt gemäß § 6 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkohol-Vortestgerät oder gemäß Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 in der jeweils geltenden Fassung, eichfähiger und geeichter Alkomat). Ergibt sich aufgrund der Untersuchung mittels Alkohol-Vortestgeräts der Verdacht eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustands oder wird ein bereits vor der Untersuchung sich ergebender Verdacht durch diese bestätigt, ist die Untersuchung mittels Alkomats zu wiederholen.

§ 2

§ 2 Ermächtigung der Organe der Schiffahrtspolizei

Fassung: 1. Februar 2019 bis laufend

Ermächtigung der Organe der Schiffahrtspolizei

§ 2. (1) Die Behörde darf zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit Alkomaten (§ 6 Abs. 3 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes) nur gemäß § 3 geschulte Organe der Schifffahrtsaufsicht (§ 38 Abs. 2 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes) ermächtigen.

(2) Die Ermächtigung ist im Dienstausweis gemäß Anhang 7 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 31/2019, anzuführen. Das Organ ist verpflichet, den Dienstausweis auf Verlangen jener Person, deren Atemluft untersucht werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.

(3) Als Ermächtigung im Sinne der Bestimmung des § 6 Abs. 3 SchFG gilt für die gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 SchFG zuständigen sowie die gemäß § 38 Abs. 7 SchFG betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch eine Ermächtigung gemäß § 5 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. Nr. 159/1960.

§ 3

§ 3 Schulung

Fassung: 22. Mai 1999 bis laufend

Schulung

§ 3. Die für die Ermächtigung erforderliche Schulung hat sich zu erstrecken