Verordnungen

Alkomatverordnung-Schiffahrt

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die zur Atemalkoholuntersuchung geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe der Schiffahrtspolizei (Alkomatverordnung-Schiffahrt)

VerordnungFassung seit 1. Februar 2019RIS-Stand 8. Februar 2019

RIS-Gesetzesnummer 10012937 · BGBl. II Nr. 162/1999 · 94/01 Schiffsverkehr · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Geräte

Fassung: 1. Februar 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 Alkomatverordnung-Schiffahrt?

  • Kernaussage§ 1 Alkomatverordnung-Schiffahrt behandelt "Geräte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt gemäß § 6 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr....

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Geräte

§ 1. Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt gemäß § 6 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkohol-Vortestgerät oder gemäß Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 in der jeweils geltenden Fassung, eichfähiger und geeichter Alkomat). Ergibt sich aufgrund der Untersuchung mittels Alkohol-Vortestgeräts der Verdacht eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustands oder wird ein bereits vor der Untersuchung sich ergebender Verdacht durch diese bestätigt, ist die Untersuchung mittels Alkomats zu wiederholen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Alkomatverordnung-Schiffahrt in einfachen Worten?

§ 1 Alkomatverordnung-Schiffahrt behandelt "Geräte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Februar 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Februar 2019
Fassung seit
1. Februar 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 17:23
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 32/2019

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