§ 2
§ 2 Ermächtigung der Organe der Schiffahrtspolizei
Fassung: 1. Februar 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 Alkomatverordnung-Schiffahrt?
- Kernaussage§ 2 Alkomatverordnung-Schiffahrt behandelt "Ermächtigung der Organe der Schiffahrtspolizei" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür die gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 SchFG zuständigen sowie die gemäß §.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Behörde darf zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit Alkomaten (§ 6 Abs. 3 Z...
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Ermächtigung der Organe der Schiffahrtspolizei
§ 2. (1) Die Behörde darf zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit Alkomaten (§ 6 Abs. 3 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes) nur gemäß § 3 geschulte Organe der Schifffahrtsaufsicht (§ 38 Abs. 2 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes) ermächtigen.
(2) Die Ermächtigung ist im Dienstausweis gemäß Anhang 7 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 31/2019, anzuführen. Das Organ ist verpflichet, den Dienstausweis auf Verlangen jener Person, deren Atemluft untersucht werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.
(3) Als Ermächtigung im Sinne der Bestimmung des § 6 Abs. 3 SchFG gilt für die gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 SchFG zuständigen sowie die gemäß § 38 Abs. 7 SchFG betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch eine Ermächtigung gemäß § 5 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. Nr. 159/1960.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Alkomatverordnung-Schiffahrt in einfachen Worten?
§ 2 Alkomatverordnung-Schiffahrt behandelt "Ermächtigung der Organe der Schiffahrtspolizei" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 2 Alkomatverordnung-Schiffahrt relevant?
Für die gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 SchFG zuständigen sowie die gemäß §.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Februar 2019
- Fassung seit
- 1. Februar 2019
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. II Nr. 32/2019
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