Verordnungen

Alkomatverordnung-Schiffahrt

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die zur Atemalkoholuntersuchung geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe der Schiffahrtspolizei (Alkomatverordnung-Schiffahrt)

VerordnungFassung seit 1. Februar 2019RIS-Stand 8. Februar 2019

RIS-Gesetzesnummer 10012937 · BGBl. II Nr. 162/1999 · 94/01 Schiffsverkehr · Original im RIS öffnen

§ 2

§ 2 Ermächtigung der Organe der Schiffahrtspolizei

Fassung: 1. Februar 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 2 Alkomatverordnung-Schiffahrt?

  • Kernaussage§ 2 Alkomatverordnung-Schiffahrt behandelt "Ermächtigung der Organe der Schiffahrtspolizei" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür die gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 SchFG zuständigen sowie die gemäß §.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Behörde darf zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit Alkomaten (§ 6 Abs. 3 Z...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ermächtigung der Organe der Schiffahrtspolizei

§ 2. (1) Die Behörde darf zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit Alkomaten (§ 6 Abs. 3 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes) nur gemäß § 3 geschulte Organe der Schifffahrtsaufsicht (§ 38 Abs. 2 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes) ermächtigen.

(2) Die Ermächtigung ist im Dienstausweis gemäß Anhang 7 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 31/2019, anzuführen. Das Organ ist verpflichet, den Dienstausweis auf Verlangen jener Person, deren Atemluft untersucht werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.

(3) Als Ermächtigung im Sinne der Bestimmung des § 6 Abs. 3 SchFG gilt für die gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 SchFG zuständigen sowie die gemäß § 38 Abs. 7 SchFG betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch eine Ermächtigung gemäß § 5 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. Nr. 159/1960.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 1 Geräte
Nächster Paragraph§ 3 Schulung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 Alkomatverordnung-Schiffahrt in einfachen Worten?

§ 2 Alkomatverordnung-Schiffahrt behandelt "Ermächtigung der Organe der Schiffahrtspolizei" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 2 Alkomatverordnung-Schiffahrt relevant?

Für die gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 SchFG zuständigen sowie die gemäß §.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. Februar 2019
Fassung seit
1. Februar 2019
Fassung bis
laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 32/2019

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