Sonstiges Bundesrecht

Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden)

Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025 – ÖStP 2025

ÖStP 2025Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 1. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013158 · BGBl. I Nr. 16/2026 · 17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Original im RIS öffnen

Art. 18

Art. 18 Prinzipien bei Verstößen gegen diese Vereinbarung

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 18 ÖStP 2025?

  • KernaussageArt. 18 ÖStP 2025 behandelt "Prinzipien bei Verstößen gegen diese Vereinbarung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Prinzipien bei Verstößen gegen diese Vereinbarung

(1) Bei Überschreitung des vereinbarten Haushaltsziels ist von der betreffenden Gebietskörperschaft, im Falle der Gemeinden vom Land, innerhalb von zwölf Wochen nach Vorlage des Berichts durch die Bundesanstalt Statistik Österreich eine detaillierte Begründung zu erstellen, die darlegt, weshalb das vereinbarte Haushaltsziel nicht eingehalten wurde bzw. nicht eingehalten werden konnte. Dabei sind die Umstände, die außerhalb des Ingerenzbereichs der betreffenden Gebietskörperschaft gelegen sind, gesondert zu erläutern und ist darzulegen, welche Maßnahmen zur Korrektur der Abweichung vom zulässigen Haushaltsziel gesetzt werden.

(2) Dieser Bericht ist innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 nach Fertigstellung an folgende Institutionen zu übermitteln:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 18 ÖStP 2025 in einfachen Worten?

Art. 18 ÖStP 2025 behandelt "Prinzipien bei Verstößen gegen diese Vereinbarung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. Juni 2026
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 02:00
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 35/2026 (K über Idat)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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