Sonstiges Bundesrecht

Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden)

Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025 – ÖStP 2025

ÖStP 2025Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 1. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013158 · BGBl. I Nr. 16/2026 · 17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Original im RIS öffnen

Art. 14

Art. 14 Haushaltsbeschlüsse von Bund, Ländern und Gemeinden

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 14 ÖStP 2025?

  • KernaussageArt. 14 ÖStP 2025 behandelt "Haushaltsbeschlüsse von Bund, Ländern und Gemeinden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Haushaltsbeschlüsse von Bund, Ländern und Gemeinden

(1) Die Haushaltsbeschlüsse des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind in rechtlich verbindlicher Form zu fassen und öffentlich kundzumachen. Bund, Länder und Gemeinden haben ihren jeweiligen beschlossenen Voranschlag und beschlossenen Rechnungsabschluss inklusive aller Beilagen innerhalb von zehn Werktagen nach der Beschlussfassung in einer Form auf der jeweiligen Website der Gebietskörperschaft zu veröffentlichen, die eine einfache weitere Verwendung ermöglicht (downloadbar und auch in einem elektronisch auslesbar einheitlichen, vom Österreichischen Koordinationskomitee festgelegten Format) und dort für zumindest zehn Jahre verfügbar zu halten.

(2) Der Bund, die Länder und Gemeinden haben in rechtlich verbindlicher Form jedenfalls eine mehrjährige Finanzplanung mit festgelegten Haftungsobergrenzen zu beschließen und in der vom Österreichischen Koordinationskomitee beschlossenen Form diesem zu übermitteln.

(3) Im Rahmen der jährlichen Haushaltsprozesse sind alle nach ESVG 2010 staatlichen Einrichtungen und Fonds, die in den regulären Haushalten nicht erfasst werden, zusammen mit anderen relevanten Informationen die für die Haushaltsführung und -koordination von Bedeutung sind, zu identifizieren, darzustellen und im Sinne des Abs. 1 zu veröffentlichen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 13 Informationssystem
Nächster ParagraphArt. 15 Transparenz

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 14 ÖStP 2025 in einfachen Worten?

Art. 14 ÖStP 2025 behandelt "Haushaltsbeschlüsse von Bund, Ländern und Gemeinden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. Juni 2026
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 19:41
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 35/2026 (K über Idat)

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Verweise

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