Sonstiges Bundesrecht

Österreichischer Stabilitätspakt 2025 (Bund – Länder – Gemeinden)

Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2025 – ÖStP 2025

ÖStP 2025Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 1. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 20013158 · BGBl. I Nr. 16/2026 · 17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Original im RIS öffnen

Art. 8

Art. 8 Anwendung der allgemeinen Ausweichklausel der Europäischen Union

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 8 ÖStP 2025?

  • KernaussageArt. 8 ÖStP 2025 behandelt "Anwendung der allgemeinen Ausweichklausel der Europäischen Union" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anwendung der allgemeinen Ausweichklausel der Europäischen Union

Im Falle der Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2024/1263 durch den Rat der Europäischen Union gilt diese sinngemäß auch für die in dieser Vereinbarung festgelegten Regelungen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 8 ÖStP 2025 in einfachen Worten?

Art. 8 ÖStP 2025 behandelt "Anwendung der allgemeinen Ausweichklausel der Europäischen Union" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. Juni 2026
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 19:41
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 35/2026 (K über Idat)

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Verweise

Rückverweise

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