Bundesverfassungsgesetze

Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle betreffend Schulwesen

Bundesverfassungsgesetz vom 28. April 1975, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens neuerlich geändert wird

BundesverfassungsgesetzFassung seit 28. April 1975RIS-Stand 14. Februar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000583 · BGBl. Nr. 316/1975 · 10/02 Novellen zum B-VG, Ämter der Landesregierungen · Original im RIS öffnen

Art. 9

Art. 9 Artikel IX

Fassung: 28. April 1975 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 9 Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle betreffend Schulwesen?

  • KernaussageArt. 9 Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle betreffend Schulwesen behandelt "Artikel IX" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/02 Novellen zum B-VG, Ämter der Landesregierungen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel IX

Mit der Vollziehung der nach Art. I Z 3 und Art. III ergehenden Bundesgesetze in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes, soweit sie nicht den Ländern obliegt, und mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14a Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte in Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, und zwar, soweit deren Mitwirkungsbereich berührt wird, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen zu betrauen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Nächster ParagraphArt. 10 Artikel X

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 9 Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle betreffend Schulwesen in einfachen Worten?

Art. 9 Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle betreffend Schulwesen behandelt "Artikel IX" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. April 1975 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Oktober 2021
Fassung seit
28. April 1975
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 03:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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