Bundesverfassungsgesetze

Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle betreffend Schulwesen

Bundesverfassungsgesetz vom 28. April 1975, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens neuerlich geändert wird

BundesverfassungsgesetzFassung seit 28. April 1975RIS-Stand 14. Februar 2024

RIS-Gesetzesnummer 10000583 · BGBl. Nr. 316/1975 · 10/02 Novellen zum B-VG, Ämter der Landesregierungen · Original im RIS öffnen

Art. 4

Art. 4 Artikel IV

Fassung: 28. April 1975 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 4 Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle betreffend Schulwesen?

  • KernaussageArt. 4 Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle betreffend Schulwesen behandelt "Artikel IV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/02 Novellen zum B-VG, Ämter der Landesregierungen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel IV

(1) Insoweit keine anderweitige bundesgesetzliche Regelung besteht, trägt der Bund die Kosten der Besoldung (Aktivitäts- und Pensionsaufwand) der unter Art. 14a Abs. 3 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 fallenden Lehrer, unbeschadet allfälliger gesetzlicher Beitragsleistungen der Länder zum Personalaufwand für diese Lehrer.

(2) Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, haben die Länder jährlich einen Dienstpostenplan für diese Lehrer zu erstellen. Hiebei sind die für die Erstellung der Dienstpostenpläne für die Lehrer des Bundes jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

(3) Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle betreffend Schulwesen in einfachen Worten?

Art. 4 Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle betreffend Schulwesen behandelt "Artikel IV" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. April 1975 bis laufend.

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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Oktober 2021
Fassung seit
28. April 1975
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 03:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

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