Art. 3
Art. 3 Artikel III
Fassung: 28. April 1975 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 3 Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle betreffend Schulwesen?
- KernaussageArt. 3 Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle betreffend Schulwesen behandelt "Artikel III" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle betreffend Schulwesen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/02 Novellen zum B-VG, Ämter der Landesregierungen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel III
Auf die Bundes-Gartenbaufachschule in Wien-Schönbrunn, die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Bienenkunde in Wien-Grinzing, die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Milchwirtschaft in Wolfpassing, Niederösterreich, die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Hartkäserei in Rotholz, Tirol, sowie die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Gewässerforschung und Fischereiwirtschaft in Scharfling/Mondsee ist die Bestimmung des Art. 14a Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 nicht anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 3 Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle betreffend Schulwesen in einfachen Worten?
Art. 3 Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle betreffend Schulwesen behandelt "Artikel III" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. April 1975 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Oktober 2021
- Fassung seit
- 28. April 1975
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 03:29
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- BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
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