Art. 5
Art. 5 Artikel V
Fassung: 28. April 1975 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 5 Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle betreffend Schulwesen?
- KernaussageArt. 5 Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle betreffend Schulwesen behandelt "Artikel V" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle betreffend Schulwesen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/02 Novellen zum B-VG, Ämter der Landesregierungen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel V
Im Rahmen der Gewährung von Subventionen zum Personalaufwand konfessioneller land- und forstwirtschaftlicher Privatschulen obliegt es nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften dem zuständigen Bundesminister, die Aufteilung der diesen Schulen zur Verfügung zu stellenden Lehrerdienstposten auf die einzelnen Schulen vorzunehmen. Die Gebietskörperschaft, welche die Diensthoheit über die Lehrer für die entsprechenden öffentlichen Schulen ausübt, ist verpflichtet, nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Vorschriften über die Subventionierung die Zuweisung der einzelnen Lehrer an die Schulen durchzuführen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 5 Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle betreffend Schulwesen in einfachen Worten?
Art. 5 Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle betreffend Schulwesen behandelt "Artikel V" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Rolle spielen Privatschulen bei Art. 5 Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle betreffend Schulwesen?
Der Paragraph spricht Privatschulen nur insoweit an, wie der konkrete Wortlaut darauf Bezug nimmt. Für die Anwendung auf eine bestimmte Schule ist die genaue RIS-Fassung zu prüfen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. April 1975 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Oktober 2021
- Fassung seit
- 28. April 1975
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 03:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
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