Bundesgesetze

Wohnungseigentumsgesetz 2002

Bundesgesetz über das Wohnungseigentum (Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002)

WEG 2002BundesgesetzFassung seit 19. Juli 2024RIS-Stand 18. Juli 2024

RIS-Gesetzesnummer 20001921 · BGBl. I Nr. 70/2002 · 20/05 Wohn- und Mietrecht · Original im RIS öffnen

§ 58h

§ 58h Inkrafttretensbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2024

Fassung: 19. Juli 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 58h WEG 2002?

  • Kernaussage§ 58h WEG 2002 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 16 Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2024 tritt...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttretensbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2024

§ 58h. § 16 Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 58h WEG 2002 in einfachen Worten?

§ 58h WEG 2002 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. Juli 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. Juli 2024
Fassung seit
19. Juli 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 12:19
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 92/2024 (NR: GP XXVII IA 4131/A AB 2623 S. 274. BR: 11536 AB 11572 S. 970.)
  • BGBl. I Nr. 222/2021 (NR: GP XXVII RV 1174 AB 1286 S. 137. BR: 10807 AB 10843 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 81/2020 (NR: GP XXVII RV 223 AB 296 S. 45. BR: 10366 AB 10372 S. 911.)
  • BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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