§ 58h
§ 58h Inkrafttretensbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2024
Fassung: 19. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 58h WEG 2002?
- Kernaussage§ 58h WEG 2002 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: § 16 Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2024 tritt...
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Inkrafttretensbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2024
§ 58h. § 16 Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 58h WEG 2002 in einfachen Worten?
§ 58h WEG 2002 beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. Juli 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. Juli 2024
- Fassung seit
- 19. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 12:19
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 92/2024 (NR: GP XXVII IA 4131/A AB 2623 S. 274. BR: 11536 AB 11572 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 222/2021 (NR: GP XXVII RV 1174 AB 1286 S. 137. BR: 10807 AB 10843 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 81/2020 (NR: GP XXVII RV 223 AB 296 S. 45. BR: 10366 AB 10372 S. 911.)
- BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)
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Verweise
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