Art. 39
Art. 39 Artikel 39
Fassung: 31. Dezember 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 39 WEG 2002?
- KernaussageArt. 39 WEG 2002 behandelt "Artikel 39" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Art. 16, 20, 26, 27, 37 und 38 (Baurechtsgesetz, FMedG, JN, NO, WEG 2002, ZPO) treten,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 39
Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2010, zu § 52, BGBl. I Nr. 70/2002.)
(1) Art. 16, 20, 26, 27, 37 und 38 (Baurechtsgesetz, FMedG, JN, NO, WEG 2002, ZPO) treten, soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, mit 1. Mai 2011 in Kraft.
(Anm.: Abs. 2 bis Abs. 4a betreffen andere Rechtsvorschriften)
(5) Art. 16 (Baurechtsgesetz), Art. 27 Z 1 (§ 85 NO) und Art. 37 (WEG 2002) in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem 30. April 2011 abgefertigt wird.
(Anm.: Abs. 6 bis Abs. 13 betreffen andere Rechtsvorschriften)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 39 WEG 2002 in einfachen Worten?
Art. 39 WEG 2002 behandelt "Artikel 39" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. September 2015
- Fassung seit
- 31. Dezember 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 12:19
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 92/2024 (NR: GP XXVII IA 4131/A AB 2623 S. 274. BR: 11536 AB 11572 S. 970.)
- BGBl. I Nr. 222/2021 (NR: GP XXVII RV 1174 AB 1286 S. 137. BR: 10807 AB 10843 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 81/2020 (NR: GP XXVII RV 223 AB 296 S. 45. BR: 10366 AB 10372 S. 911.)
- BGBl. I Nr. 58/2018 (NR: GP XXVI RV 195 AB 221 S. 34. BR: AB 10018 S. 882.)
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