Bundesgesetze

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

VwGGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2021RIS-Stand 25. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 10000795 · BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024 · 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Original im RIS öffnen

§ 33

§ 33 Einstellung

Fassung: 1. Juli 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 33 VwGG?

  • Kernaussage§ 33 VwGG behandelt "Einstellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Einstellung

§ 33. (1) Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Revision zurückgezogen wurde.

(2) Beruht die Revision auf einer Rechtsansicht, die der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht, so kann der Berichter den Revisionswerber mit Zustimmung des Vorsitzenden unter Hinweis auf die einschlägigen Erkenntnisse oder Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes und unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, die Revision durch Angabe der Gründe zu ergänzen, aus denen er die der bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegende Rechtsansicht für unrichtig hält; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelII. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuUnterricht, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 34 Zurückweisung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 VwGG in einfachen Worten?

§ 33 VwGG behandelt "Einstellung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
21. April 2021
Fassung seit
1. Juli 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 21:16
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 20/2025 (NR: GP XXVIII RV 91 AB 95 S. 27. BR: 11639 AB 11640 S. 978.)
  • BGBl. I Nr. 88/2024 (NR: GP XXVII IA 4099/A AB 2702 S. 270. BR: AB 11591 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 70/2024 (NR: GP XXVII AB 2594 S. 268. BR: AB 11514 S. 968.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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