Bundesgesetze

Verbrauchergewährleistungsgesetz

Bundesgesetz über die Gewährleistung bei Verbraucherverträgen über Waren oder digitale Leistungen (Verbrauchergewährleistungsgesetz – VGG)

VGGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2022RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011654 · BGBl. I Nr. 175/2021 · 20/06 Konsumentenschutz · Original im RIS öffnen

§ 30

§ 30 Vollziehung

Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 30 VGG?

  • Kernaussage§ 30 VGG behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vollziehung

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 VGG in einfachen Worten?

§ 30 VGG behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. September 2021
Fassung seit
1. Januar 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 60/2026 (NR: GP XXVIII RV 530 AB 570 S. 87. BR: 11837 AB 11847 S. 993.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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