Bundesgesetze

Verbrauchergewährleistungsgesetz

Bundesgesetz über die Gewährleistung bei Verbraucherverträgen über Waren oder digitale Leistungen (Verbrauchergewährleistungsgesetz – VGG)

VGGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2022RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011654 · BGBl. I Nr. 175/2021 · 20/06 Konsumentenschutz · Original im RIS öffnen

§ 25

§ 25 Pflichten des Verbrauchers bei Vertragsauflösung

Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 25 VGG?

  • Kernaussage§ 25 VGG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Löst der Verbraucher den Vertrag auf, so darf er die digitale Leistung nicht mehr nutzen oder...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Pflichten des Verbrauchers bei Vertragsauflösung

§ 25. (1) Löst der Verbraucher den Vertrag auf, so darf er die digitale Leistung nicht mehr nutzen oder Dritten zur Verfügung stellen.

(2) Der Verbraucher hat einen körperlichen Datenträger, auf dem die digitalen Inhalte bereitgestellt wurden, dem Unternehmer auf dessen Kosten unverzüglich zurückzusenden, sofern ihn der Unternehmer dazu binnen 14 Tagen ab Zugang der Auflösungserklärung auffordert.

(3) Der Verbraucher schuldet kein Entgelt für die Nutzung der digitalen Leistung für den Zeitraum, in dem diese mangelhaft war.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 25 VGG in einfachen Worten?

§ 25 VGG fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. September 2021
Fassung seit
1. Januar 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 60/2026 (NR: GP XXVIII RV 530 AB 570 S. 87. BR: 11837 AB 11847 S. 993.)

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