§ 20
§ 20 Rechte aus der Gewährleistung
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20 VGG?
- Kernaussage§ 20 VGG behandelt "Rechte aus der Gewährleistung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn die digitale Leistung mangelhaft ist, kann der Verbraucher unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Rechte aus der Gewährleistung
§ 20. (1) Wenn die digitale Leistung mangelhaft ist, kann der Verbraucher unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen entweder die Herstellung des mangelfreien Zustands verlangen oder den Preis mindern oder den Vertrag auflösen.
(2) Der Verbraucher kann – vorbehaltlich der Abs. 3 und 4 – zunächst nur die Herstellung des mangelfreien Zustands verlangen.
(3) Der Unternehmer kann die Herstellung des mangelfreien Zustands verweigern, wenn ihm dies unmöglich oder für ihn mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit sind unter anderem der Wert der digitalen Leistung bei Mangelfreiheit und die Schwere des Mangels zu berücksichtigen.
(4) Das Recht, den Preis zu mindern oder den Vertrag aufzulösen, hat der Verbraucher nur dann, wenn
(5) Der Verbraucher hat kein Preisminderungsrecht, wenn die digitale Leistung nicht gegen eine Zahlung bereitgestellt wurde.
(6) Wurde die digitale Leistung gegen eine Zahlung bereitgestellt, so kann der Verbraucher den Vertrag nicht auflösen, wenn der Mangel nur geringfügig ist. Zweifel über die Geringfügigkeit des Mangels gehen zu Lasten des Unternehmers.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 VGG in einfachen Worten?
§ 20 VGG behandelt "Rechte aus der Gewährleistung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 10. September 2021
- Fassung seit
- 1. Januar 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 07:48
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 60/2026 (NR: GP XXVIII RV 530 AB 570 S. 87. BR: 11837 AB 11847 S. 993.)
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