Bundesgesetze

Verbrauchergewährleistungsgesetz

Bundesgesetz über die Gewährleistung bei Verbraucherverträgen über Waren oder digitale Leistungen (Verbrauchergewährleistungsgesetz – VGG)

VGGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2022RIS-Stand 29. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011654 · BGBl. I Nr. 175/2021 · 20/06 Konsumentenschutz · Original im RIS öffnen

§ 16

§ 16 Erfüllung, Gewährleistung und Leistungsänderung bei Verträgen über die Bereitstellung digitaler Leistungen

Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 16 VGG?

  • Kernaussage§ 16 VGG behandelt "Erfüllung, Gewährleistung und Leistungsänderung bei Verträgen über die Bereitstellung digitaler Leistungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieser Abschnitt ist auf Verträge über die Bereitstellung digitaler Leistungen (§ 1 Abs. 1 Z 2)...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

3. Abschnitt

Erfüllung, Gewährleistung und Leistungsänderung bei Verträgen über die Bereitstellung digitaler Leistungen

Anwendungsbereich

§ 16. (1) Dieser Abschnitt ist auf Verträge über die Bereitstellung digitaler Leistungen (§ 1 Abs. 1 Z 2) anzuwenden.

(2) Wenn in einem Vertrag zwischen demselben Unternehmer und demselben Verbraucher neben der Bereitstellung digitaler Leistungen auch die Erbringung anderer Dienstleistungen oder die Leistung von Waren vereinbart sind, ist dieser Abschnitt nur auf jene Teile des Vertrags anzuwenden, die die digitalen Leistungen betreffen.

(3) Dieser Abschnitt ist auch auf körperliche Datenträger anzuwenden, die nur als Träger digitaler Inhalte dienen.

(4) Dieser Abschnitt ist nicht auf in Waren enthaltene oder mit Waren verbundene digitale Leistungen anzuwenden, soweit diese in den Anwendungsbereich des 2. Abschnitts fallen (§ 9 Abs. 2).

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel3. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 15 Auflösung des Vertrags
Nächster Paragraph§ 17 Erfüllung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 VGG in einfachen Worten?

§ 16 VGG behandelt "Erfüllung, Gewährleistung und Leistungsänderung bei Verträgen über die Bereitstellung digitaler Leistungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
10. September 2021
Fassung seit
1. Januar 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 07:48
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 60/2026 (NR: GP XXVIII RV 530 AB 570 S. 87. BR: 11837 AB 11847 S. 993.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise