Bundesgesetze

Volksanwaltschaftsgesetz 1982

Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft (Volksanwaltschaftsgesetz 1982 – VAG)

VAGBundesgesetzFassung seit 12. Juni 2026RIS-Stand 8. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 10000732 · BGBl. Nr. 433/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof · Original im RIS öffnen

§ 23

§ 23 Inkrafttreten

Fassung: 12. Juni 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 23 VAG?

  • Kernaussage§ 23 VAG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Inkrafttreten

§ 23. (1) Der Titel und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 2, § 3, § 5, § 7, die Paragraphenbezeichnungen der bisherigen §§ 7 bis 9 (§§ 8 bis 10 neu), der III. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung und die Abschnittsüberschrift des bisherigen III. Abschnitts (IV. Abschnitt neu), die Paragraphenbezeichnung des bisherigen § 10 (§ 21 neu), der bisherige § 11 (§ 22 neu) und die Paragraphenbezeichnung des bisherigen § 12 (§ 23 neu) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.

(3) Bei der erstmaligen Bestellung der Mitglieder der Kommissionen ist die Hälfte der Mitglieder für drei Jahre und die andere Hälfte für sechs Jahre zu bestellen.

(4) Mit 1. Juli 2012 gehen die für die Besorgung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Menschenrechtsbeirats vorgesehenen Planstellen des Bundesministeriums für Inneres in den Planstellenbereich der Volksanwaltschaft über. Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich der Volksanwaltschaft fallen, werden in deren Planstellenbereich übernommen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres stellt nach Anhörung des zuständigen Dienststellenausschusses mit Bescheid fest, welche Beamten des Bundesministeriums für Inneres ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich der Volksanwaltschaft fallen. Für Vertragsbedienstete gilt das Gleiche mit der Maßgabe, dass anstelle eines Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt. Den auf eine Planstelle der Volksanwaltschaft übernommenen Bediensteten ist eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zuzuweisen, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Der Bestand, die Zusammensetzung und die Funktionsperiode der beim Bundesministerium für Inneres und bei der Volksanwaltschaft eingerichteten Personalvertretungsorgane werden von der Übernahme von Bediensteten nach diesem Absatz nicht berührt.

(5) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2021 in Kraft.

(6) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2024 treten in Kraft:

(7) Der Titel und § 7 Abs. 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft. § 7 Abs. 3 ist nur auf Informationen von allgemeinem Interesse anzuwenden, die ab dem 1. September 2025 entstehen; früher entstandene Informationen von allgemeinem Interesse können nach Maßgabe der genannten Bestimmung veröffentlicht werden.

(8) Für das Inkrafttreten der durch Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2026 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelIV. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 22 Vollziehung
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 VAG in einfachen Worten?

§ 23 VAG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 12. Juni 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
8. September 2026
Fassung seit
12. Juni 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 41/2026 (NR: GP XXVIII IA 765/A AB 488 S. 77. BR: 11812 AB 11819 S. 991.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 71/2024 (NR: GP XXVII AB 2595 S. 268. BR: AB 11515 S. 968.)
  • BGBl. I Nr. 56/2021 (NR: GP XXVII IA 1108/A AB 615 S. 85. BR: AB 10571 S. 923.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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