§ 16
§ 16
Fassung: 1. Juli 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 VAG?
- Kernaussage§ 16 VAG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 VAG in einfachen Worten?
§ 16 VAG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Juli 2025
- Fassung seit
- 1. Juli 2012
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 41/2026 (NR: GP XXVIII IA 765/A AB 488 S. 77. BR: 11812 AB 11819 S. 991.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 71/2024 (NR: GP XXVII AB 2595 S. 268. BR: AB 11515 S. 968.)
- BGBl. I Nr. 56/2021 (NR: GP XXVII IA 1108/A AB 615 S. 85. BR: AB 10571 S. 923.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
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