Bundesgesetze

Volksanwaltschaftsgesetz 1982

Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft (Volksanwaltschaftsgesetz 1982 – VAG)

VAGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 2012RIS-Stand 8. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 10000732 · BGBl. Nr. 433/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof · Original im RIS öffnen

§ 21

§ 21 Schlussbestimmungen

Fassung: 1. Juli 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 21 VAG?

  • Kernaussage§ 21 VAG behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

IV. ABSCHNITT

Schlussbestimmungen

Verweisungen

§ 21. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelIV. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 20
Nächster Paragraph§ 22 Vollziehung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 VAG in einfachen Worten?

§ 21 VAG behandelt "Schlussbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Juli 2025
Fassung seit
1. Juli 2012
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 41/2026 (NR: GP XXVIII IA 765/A AB 488 S. 77. BR: 11812 AB 11819 S. 991.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 71/2024 (NR: GP XXVII AB 2595 S. 268. BR: AB 11515 S. 968.)
  • BGBl. I Nr. 56/2021 (NR: GP XXVII IA 1108/A AB 615 S. 85. BR: AB 10571 S. 923.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.