Bundesgesetze

Volksanwaltschaftsgesetz 1982

Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft (Volksanwaltschaftsgesetz 1982 – VAG)

VAGBundesgesetzFassung seit 12. Juni 2026RIS-Stand 8. September 2026

RIS-Gesetzesnummer 10000732 · BGBl. Nr. 433/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Organisation der Volksanwaltschaft

Fassung: 12. Juni 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 VAG?

  • Kernaussage§ 1 VAG behandelt "Organisation der Volksanwaltschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

I. ABSCHNITT

Organisation der Volksanwaltschaft

§ 1. (1) Zur kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Regelungen in der Geschäftsordnung über die Vertretung eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft in Angelegenheiten, die der kollegialen Beschlußfassung bedürfen, sind zulässig. Die Beschlüsse werden, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit gefaßt; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(2) Außer der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung gemäß Art. 148h Abs. 5 B-VG unterliegen der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft:

In der Geschäftsordnung oder in der Geschäftsverteilung kann vorgesehen werden, dass die Beschlüsse in bestimmten der kollegialen Beschlussfassung unterliegenden Angelegenheiten der Einstimmigkeit bedürfen oder dass bestimmte Angelegenheiten der kollegialen Beschlussfassung vorbehalten werden.

(3) Die wechselseitige Vertretung der Mitglieder der Volksanwaltschaft in der Wahrnehmung der zur selbständigen Behandlung übertragenen Aufgaben im Fall vorübergehender Verhinderung und dauernder Erledigung des Amtes wird durch die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft geregelt.

(4) Außer den Bezügen sind die Mitglieder der Volksanwaltschaft einem Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, gleichgestellt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelI. ABSCHNITT
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 VAG in einfachen Worten?

§ 1 VAG behandelt "Organisation der Volksanwaltschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 12. Juni 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Juni 2026
Fassung seit
12. Juni 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 41/2026 (NR: GP XXVIII IA 765/A AB 488 S. 77. BR: 11812 AB 11819 S. 991.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 71/2024 (NR: GP XXVII AB 2595 S. 268. BR: AB 11515 S. 968.)
  • BGBl. I Nr. 56/2021 (NR: GP XXVII IA 1108/A AB 615 S. 85. BR: AB 10571 S. 923.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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