Bundesgesetze

Unternehmensserviceportalgesetz

Bundesgesetz über die Einrichtung und den Betrieb eines Unternehmensserviceportals (Unternehmensserviceportalgesetz – USPG)

USPGBundesgesetzFassung seit 27. Juli 2021RIS-Stand 27. Juli 2021

RIS-Gesetzesnummer 20006310 · BGBl. I Nr. 52/2009 · 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Verweisungen und Inkrafttreten

Fassung: 27. Juli 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 USPG?

  • Kernaussage§ 8 USPG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verweisungen und Inkrafttreten

§ 8. (1) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit in den einzelnen Verweisungen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(3) § 3 Abs. 1 und 3a, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(4) § 2 Z 3, 6, 7 und 8, § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Februar 2016 in Kraft. Gleichzeitig verlieren die auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, erlassenen Nutzungsbedingungen ihre Gültigkeit.

(5) § 2 Z 9, § 3 Abs. 1 letzter Satz und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) Die Überschrift zu § 4 und § 4 Abs. 1 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(7) § 3 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und § 9 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten am 8. Jänner 2018 in Kraft.

(8) § 1 Abs. 3, § 2 Z 5, § 6 samt Überschrift und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 6 Abs. 4 und § 7 finden erst ab dem Zeitpunkt Anwendung, den die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemäß § 6 Abs. 5 im Bundesgesetzblatt kundmacht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 9 Vollziehung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 USPG in einfachen Worten?

§ 8 USPG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 27. Juli 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Juli 2021
Fassung seit
27. Juli 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 20:49
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 142/2021 (NR: GP XXVII RV 944 AB 1022 S. 117. BR: AB 10732 S. 928.)
  • BGBl. I Nr. 104/2018 (NR: GP XXVI RV 381 AB 396 S. 55. BR: AB 10112 S. 887.)
  • BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
  • BGBl. I Nr. 40/2017 (NR: GP XXV RV 1457 AB 1569 S. 171. BR: 9747 AB 9752 S. 866.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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