Bundesgesetze

Umweltmanagementgesetz

Bundesgesetz über begleitende Regelungen zur EMAS-Verordnung (Umweltmanagementgesetz – UMG)

UMGBundesgesetzFassung seit 3. August 2004RIS-Stand 19. April 2021

RIS-Gesetzesnummer 20001455 · BGBl. I Nr. 96/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2004 · 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Verfahren

Fassung: 3. August 2004 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 UMG?

  • Kernaussage§ 8 UMG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verfahren

§ 8. Für die Durchführung von Verfahren der Zulassung von Umweltgutachtern (§ 9), der Aufhebung und Einschränkung der Zulassung (§ 13) und der Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung von Organisationen (§ 16) ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelII. Abschnitt
Gehört thematisch zuAufnahme, Verfahren und Zuständigkeit, Organisation
Vorheriger Paragraph§ 7 Zulassungsstelle
Nächster Paragraph§ 9 Zulassungsverfahren

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 UMG in einfachen Worten?

§ 8 UMG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 3. August 2004 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
19. April 2021
Fassung seit
3. August 2004
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 03:22
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 98/2013 (NR: GP XXIV RV 2292 AB 2316 S. 203. BR: 8974 AB 8996 S. 821.)
  • BGBl. I Nr. 99/2004 (NR: GP XXII RV 555 AB 569 S. 71. BR: AB 7110 S. 712.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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