§ 33
§ 33 Vollziehung
Fassung: 19. Juni 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 33 UMG?
- Kernaussage§ 33 UMG behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vollziehung
§ 33. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anders bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 UMG in einfachen Worten?
§ 33 UMG behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. Juni 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 19. April 2021
- Fassung seit
- 19. Juni 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 03:22
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 98/2013 (NR: GP XXIV RV 2292 AB 2316 S. 203. BR: 8974 AB 8996 S. 821.)
- BGBl. I Nr. 99/2004 (NR: GP XXII RV 555 AB 569 S. 71. BR: AB 7110 S. 712.)
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Verweise
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