§ 18
§ 18 Inkrafttreten
Fassung: 23. November 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 18 UIG?
- Kernaussage§ 18 UIG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inkrafttreten
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 10 Abs. 2 mit 1. Juli 1993 in Kraft. § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dessen Inkrafttreten erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(3) § 15 lit. a und lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) § 10 Abs. 1 und 3, § 12, § 14 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3 Z 4 und 7, Abs. 3a, Abs. 5 sowie § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(5) Mit den Bestimmungen des Abs. 4 wird auch die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10/13 vom 14. Jänner 1997, CELEX-Nr.: 31996L0082, in österreichisches Recht umgesetzt.
(6) § 1, § 2 samt Überschrift, § 3 samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5, § 6 samt Überschrift, § 7, § 8 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift, § 11, § 12, § 16 sowie § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2005 treten mit 14. Februar 2005 in Kraft.
(7) § 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(8) § 8 Abs. 4 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 Abs. 6 außer Kraft.
(9) § 6 Abs. 2 Z 3 und § 9a Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 UIG in einfachen Worten?
§ 18 UIG beschreibt, ab wann die Bestimmung gilt oder wann ältere Regelungen enden.
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Gilt in dieser Darstellung von 23. November 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. April 2021
- Fassung seit
- 23. November 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 08:48
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- BGBl. I Nr. 74/2018 (NR: GP XXVI RV 272 AB 281 S. 45. BR: AB 10039 S. 885.)
- BGBl. I Nr. 95/2015 (NR: GP XXV RV 696 AB 711 S. 85. BR: AB 9440 S. 844.)
- BGBl. I Nr. 97/2013 (NR: GP XXIV RV 2290 AB 2315 S. 203. BR: 8973 AB 8995 S. 821.)
- BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)
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