Bundesgesetze

Straßenverkehrsordnung 1960

Bundesgesetz vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960).

StVO 1960BundesgesetzFassung seit 1. Mai 2026RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10011336 · BGBl. Nr. 159/1960 · 90/01 Straßenverkehrsrecht · Original im RIS öffnen

§ 68a

§ 68a Rollerfahren

Fassung: 1. Mai 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 68a StVO 1960?

  • Kernaussage§ 68a StVO 1960 behandelt "Rollerfahren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei der Benutzung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern sind alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Rollerfahren

§ 68a. (1) Bei der Benutzung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern sind alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten; hinsichtlich der Helmpflicht ist Abs. 7 maßgeblich. Die Benützungspflicht für Radfahranlagen (§ 68 Abs. 1) gilt sinngemäß. Bei der Benützung von Radfahranlagen haben die Lenker eines elektrisch betriebenen Klein und Minirollers (Rollerfahrer) die gemäß § 8a vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern in Längsrichtung verboten. Zudem haben sich Rollerfahrer stets so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden. Die gegenüber Radfahrern geltenden Verhaltensvorschriften sind auch gegenüber Rollerfahrern zu beachten.

(2) Die Mitnahme einer weiteren Person auf dem elektrisch betriebenen Klein- und Miniroller ist verboten. Weiters ist auch die Güterbeförderung verboten, außer in einem Behältnis zur Aufbewahrung eines Sturzhelms oder sonstiger kleiner Gegenstände. Auch das Ziehen eines Anhängers ist unzulässig. Verboten sind außerdem Taschen oder Rucksäcke, die auf den Lenkgriffen aufgehängt sind.

(3) Ein elektrisch betriebener Klein- und Miniroller darf nur gelenkt werden, wenn beim Rollerfahrer der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

(4) Kinder unter 12 Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern fahren, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind.

(5) Elektrisch betriebene Klein- und Miniroller sind auszurüsten:

(6) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat die Beschaffenheit und Ausrüstung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung festzulegen.

(7) Personen unter 16 Jahren sind bei der Benutzung eines elektrisch betriebenen Klein- und Minirollers zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelms verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Gebrauch des Helms wegen der körperlichen Beschaffenheit des Rollerfahrers nicht möglich ist. Wer ein Kind unter 12 Jahren beim Rollerfahren beaufsichtigt, muss dafür sorgen, dass das Kind den Sturzhelm in bestimmungsgemäßer Weise gebraucht.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelVI. ABSCHNITT.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 68 . Fahrradverkehr
Nächster Paragraph§ 69 . Motorfahrräder

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 68a StVO 1960 in einfachen Worten?

§ 68a StVO 1960 behandelt "Rollerfahren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2026 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. April 2026
Fassung seit
1. Mai 2026
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 17/2026 (NR: GP XXVIII RV 411 und Zu 411 AB 431 S. 71. BR: 11785 AB 11789 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 15/2026 (VfGH)
  • BGBl. I Nr. 52/2024 (NR: GP XXVII IA 3975/A AB 2518 S. 259. BR: AB 11481 S. 966.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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