§ 85
§ 85 . Ausübung von Erwerbstätigkeiten.
Fassung: 1. Januar 1961 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 85 StVO 1960?
- Kernaussage§ 85 StVO 1960 behandelt ". Ausübung von Erwerbstätigkeiten." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von StVO 1960.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Ausübung von Erwerbstätigkeiten im Umherziehen auf Straßen ist bei starkem Verkehr oder wenn sie mit...
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§ 85. Ausübung von Erwerbstätigkeiten.
(1) Die Ausübung von Erwerbstätigkeiten im Umherziehen auf Straßen ist bei starkem Verkehr oder wenn sie mit lärmender Kundenwerbung verbunden ist, in der Nähe von Krankenhäusern, Schulen, Theatern, Kinos, Markthallen, Marktplätzen und dergleichen während der Betriebszeit sowie vor Kirchen während des Gottesdienstes verboten.
(2) Von der Straße aus dürfen Waren in Schaufenstern nur in Zeiten schwachen Verkehrs geordnet werden; der Verkehr darf hiedurch nicht behindert werden.
(3) Inhabern einer Lizenz zur Ausübung der Bettelmusik ist auf Antrag oder von Amts wegen von der Behörde ein geeigneter Platz zur Ausübung dieser Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs anzuweisen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 85 StVO 1960 in einfachen Worten?
§ 85 StVO 1960 behandelt ". Ausübung von Erwerbstätigkeiten." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1961 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Juni 2017
- Fassung seit
- 1. Januar 1961
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 18:45
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 17/2026 (NR: GP XXVIII RV 411 und Zu 411 AB 431 S. 71. BR: 11785 AB 11789 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 15/2026 (VfGH)
- BGBl. I Nr. 52/2024 (NR: GP XXVII IA 3975/A AB 2518 S. 259. BR: AB 11481 S. 966.)
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