§ 70
§ 70 Besondere Vorschriften für den Fuhrwerksverkehr.
Fassung: 6. Oktober 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 70 StVO 1960?
- Kernaussage§ 70 StVO 1960 behandelt "Besondere Vorschriften für den Fuhrwerksverkehr." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von StVO 1960.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Lenker eines Fuhrwerks muss, sofern sich aus den Bestimmungen über Wirtschaftsfuhren nichts anderes ergibt, mindestens...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
VII. ABSCHNITT.
Besondere Vorschriften für den Fuhrwerksverkehr.
§ 70. Lenkung von Fuhrwerken.
(1) Der Lenker eines Fuhrwerks muss, sofern sich aus den Bestimmungen über Wirtschaftsfuhren nichts anderes ergibt, mindestens 16 Jahre alt sein; abweichend hiervon ist das Lenken von Gespannen im Rahmen der Ausbildung an einer landwirtschaftlichen Fachschule im Beisein von geprüften Fahrinstruktoren oder Fahrlehrern ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zulässig.
(2) Hochbeladene Handwagen und Handkarren dürfen nicht geschoben, sondern müssen gezogen werden. Es ist verboten, abschüssige Wegstrecken auf solchen Fahrzeugen sitzend herabzufahren.
(3) Der Besitzer eines Fuhrwerkes hat dafür zu sorgen, daß es nur im vorschriftsmäßigen Zustand in Betrieb genommen wird. Werden Frachtstücke auf geteilte Fahrzeuge geladen, deren rückwärtiger Teil frei beweglich ist, so ist dem Fuhrwerk eine zweite Person beizugeben, die das Ende des Fuhrwerkes zu beaufsichtigen und zu bedienen hat.
(4) Werden auf einem Fuhrwerk Personen befördert, so hat der Lenker dafür zu sorgen, daß sie so untergebracht sind, daß sie den sicheren Betrieb des Fuhrwerkes und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen und gefahrlos befördert werden können.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 70 StVO 1960 in einfachen Worten?
§ 70 StVO 1960 behandelt "Besondere Vorschriften für den Fuhrwerksverkehr." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Juni 2017
- Fassung seit
- 6. Oktober 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 18:45
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- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 17/2026 (NR: GP XXVIII RV 411 und Zu 411 AB 431 S. 71. BR: 11785 AB 11789 S. 989.)
- BGBl. I Nr. 15/2026 (VfGH)
- BGBl. I Nr. 52/2024 (NR: GP XXVII IA 3975/A AB 2518 S. 259. BR: AB 11481 S. 966.)
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