Bundesgesetze

Straßentunnel-Sicherheitsgesetz

Bundesgesetz über die Sicherheit von Straßentunneln (Straßentunnel-Sicherheitsgesetz – STSG)

STSGBundesgesetzFassung seit 31. Dezember 2010RIS-Stand 27. Juli 2022

RIS-Gesetzesnummer 20004722 · BGBl. I Nr. 54/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013 · 90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht · Original im RIS öffnen

§ 4

§ 4 Aufgaben des Tunnel-Managers

Fassung: 31. Dezember 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 4 STSG?

  • Kernaussage§ 4 STSG behandelt "Aufgaben des Tunnel-Managers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufgaben des Tunnel-Managers

§ 4. (1) Der Tunnel-Manager ist für jeden unter seine Zuständigkeit fallenden Tunnel in der Phase der Planung, des Baus und des Betriebs verantwortlich.

(2) Der Tunnel-Manager hat für jeden Tunnel einen von ihm namhaft gemachten und von der Tunnel-Verwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 anerkanntenm Tunnel-Sicherheitsbeauftragten zu ernennen.

(3) Der Tunnel-Manager hat für jeden Tunnel eine Tunnel-Sicherheitsdokumentation gemäß § 11 zusammenzustellen und auf dem aktuellen Stand zu halten. Eine Kopie dieser Tunnel-Sicherheitsdokumentation hat er der Tunnel-Verwaltungsbehörde und dem Tunnel-Sicherheitsbeauftragten zuzuleiten.

(4) Der Tunnel-Manager hat für die Vorlage aller im Rahmen der Verfahren gemäß § 7, § 8 und § 9 erforderlichen Unterlagen zu sorgen.

(5) Der Tunnel-Manager hat in allen Tunneln, die von einer Überwachungszentrale überwacht werden, ein Videoüberwachungssystem zur automatischen Erkennung von Verkehrsstörungen (zB stehen gebliebene Fahrzeuge) gemäß nachstehenden Bestimmungen zu betreiben:

(6) Der Tunnel-Manager hat, unter Beachtung der Anlage zu diesem Bundesgesetz, die Vorgangsweise im Zusammenhang mit Tunnelsperren im Ereignisfall sowie mit Voll- und Teilsperrungen wegen Bau- und Erhaltungsarbeiten festzulegen.

(7) Der Tunnel-Manager hat über alle erheblichen Störungen und Unfälle, die sich im Tunnel ereignen, einen Meldebericht zu erstellen, der innerhalb eines Monats nach dem Ereignis dem Tunnel-Sicherheitsbeauftragten, der Tunnel-Verwaltungsbehörde und den Einsatzdiensten zuzuleiten ist.

(8) Der Tunnel-Manager hat

(9) Der Tunnel-Manager hat dafür zu sorgen, dass Übungen für das Tunnelpersonal und die Einsatzdienste gemäß § 6 in den dort angeführten Zeitabständen durchgeführt werden können.

(10) Der Tunnel-Manager hat dafür zu sorgen, dass die Tunnelnutzer an geeigneten Stellen (z. B. an Rastplätzen vor Tunneln, an Tunneleingängen, an denen der Verkehr angehalten wird) und im Wege des Internet über die vorhandenen Sicherheitseinrichtungen und das richtige Verhalten im Tunnel informiert werden.

Weiters hat er, in Abstimmung mit der Tunnel-Verwaltungsbehörde, erstmals im Jahr 2010 und danach jeweils im Abstand von höchstens fünf Jahren Informationskampagnen durchzuführen, die sich auf das richtige Verhalten der Verkehrsteilnehmer bei der Anfahrt zum Tunnel und der Durchfahrt, insbesondere im Fall von Fahrzeugpannen, Staus, Unfällen und Bränden, erstrecken. Die Informationskampagnen sind auf der Grundlage der harmonisierten Arbeiten internationaler Organisationen gemeinsam mit den beteiligten Parteien durchzuführen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Organisation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 STSG in einfachen Worten?

§ 4 STSG behandelt "Aufgaben des Tunnel-Managers" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2010 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
22. Februar 2018
Fassung seit
31. Dezember 2010
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 15:06
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 123/2022 (NR: GP XXVII RV 1531 AB 1543 S. 167. BR: AB 11058 S. 944.)
  • BGBl. I Nr. 96/2013 (NR: GP XXIV RV 2194 AB 2352 S. 203. BR: 8972 AB 8987 S. 821.)
  • BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

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