§ 10
§ 10 Änderungen an in Betrieb genommenen Tunneln
Fassung: 31. Dezember 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 STSG?
- Kernaussage§ 10 STSG behandelt "Änderungen an in Betrieb genommenen Tunneln" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Änderungen an in Betrieb genommenen Tunneln
§ 10. (1) Bei allen wesentlichen Änderungen bezüglich Konstruktion, Ausstattung oder Betrieb an in Betrieb genommenen Tunneln oder Abweichungen von in Bescheiden enthaltenen Nebenbestimmungen, die Bestandteile der Tunnel-Sicherheitsdokumentation erheblich beeinflussen könnten, sind Verfahren gemäß § 7 und § 8 durchzuführen.
(2) Bei Vorliegen unwesentlicher Änderungen oder Abweichungen von Nebenbestimmungen, die Bestandteile der Tunnel-Sicherheitsdokumentation nicht erheblich beeinflussen könnten,
(3) Wenn die Voraussetzungen für eine Anzeige nicht gegeben sind, hat die Tunnel-Verwaltungsbehörde die Durchführung der Änderungen oder Abweichungen binnen acht Wochen zu untersagen oder ein Genehmigungsverfahren einzuleiten. Über die Untersagung oder die Nichtuntersagung hat sie dem Tunnel-Manager schriftlich Mitteilung zu machen. Eine Kopie der Stellungnahme des Tunnel-Sicherheitsbeauftragten ist den Einsatzdiensten zuzuleiten.
(4) Angezeigte Änderungen oder Abweichungen dürfen nach Einlangen der Anzeige bei der Behörde vorgenommen werden, wenn dies aus Gründen der Gefahr im Verzug erforderlich ist. Andere angezeigte Änderungen oder Abweichungen, für die ein Genehmigungsverfahren nicht eingeleitet wurde und die nicht untersagt wurden, dürfen nach Verstreichen von acht Wochen oder, falls dieser Zeitpunkt früher liegt, nach Einlangen der Nichtuntersagung beim Tunnel-Manager vorgenommen werden.
(5) Nicht der Anzeigepflicht unterliegen Instandhaltungstätigkeiten, wenn die Anforderungen dieses Bundesgesetzes, der Bescheide gemäß den §§ 7 und 8 und des Standes der Technik gewahrt sind. Auf Verlangen der Tunnel Verwaltungsbehörde hat der Tunnel-Manager über das Vorliegen einer der oben angeführten Voraussetzungen eine im Rahmen seiner Befugnis ausgestellte Bestätigung eines Ziviltechnikers oder Ingenieurbüros einzuholen und vorzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 STSG in einfachen Worten?
§ 10 STSG behandelt "Änderungen an in Betrieb genommenen Tunneln" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2010 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2018
- Fassung seit
- 31. Dezember 2010
- Fassung bis
- laufend
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 123/2022 (NR: GP XXVII RV 1531 AB 1543 S. 167. BR: AB 11058 S. 944.)
- BGBl. I Nr. 96/2013 (NR: GP XXIV RV 2194 AB 2352 S. 203. BR: 8972 AB 8987 S. 821.)
- BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
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Rückverweise
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