§ 5
§ 5 Aufgaben des Tunnel-Sicherheitsbeauftragten, Anforderungen
Fassung: 31. Dezember 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 5 STSG?
- Kernaussage§ 5 STSG behandelt "Aufgaben des Tunnel-Sicherheitsbeauftragten, Anforderungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Aufgaben des Tunnel-Sicherheitsbeauftragten, Anforderungen
§ 5. (1) Der Tunnel-Sicherheitsbeauftragte hat
(2) Der Tunnel-Sicherheitsbeauftragte hat über die zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben erforderliche Qualifikation in Bezug auf Ausbildung, Berufserfahrung, Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen. Er muss in allen die Sicherheit von Straßentunneln betreffenden Fragen unabhängig und darf diesbezüglich an keine Weisungen gebunden sein.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 STSG in einfachen Worten?
§ 5 STSG behandelt "Aufgaben des Tunnel-Sicherheitsbeauftragten, Anforderungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2010 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 22. Februar 2018
- Fassung seit
- 31. Dezember 2010
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 123/2022 (NR: GP XXVII RV 1531 AB 1543 S. 167. BR: AB 11058 S. 944.)
- BGBl. I Nr. 96/2013 (NR: GP XXIV RV 2194 AB 2352 S. 203. BR: 8972 AB 8987 S. 821.)
- BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
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